Arbeitsordnung

Arbeitsordnung, gültig ab 2023

  1. Grundsätzlich besteht Arbeitsstundenpflicht, um die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
  2. Es besteht Bringepflicht durch das Mitglied.
  3. Befreit von dieser Regelung sind:
    • Jugendliche bis zum 18. LJ -> Teilnahme an Jugendeinsätzen> Rentner ab 65. Lebensjahr gem. Satzung, (Stichtag 01.01 des Geschäftsjahres)
    • Rentner ab 65. Lebensjahr gem. Satzung, (Stichtag 01.01 des Geschäftsjahres)
    • Mitglieder mit nachweislicher gesundheitlicher Einschränkung unter Vorlage eines geeigneten Nachweises
    • Mitglieder, welche durch Beschluss des Vorstandes für Sonderaufgaben eingeteilt sind (z.B. Kassierung / Betreuung Jugendgruppe…)
  4. Termine für mindestens 3 reguläre Arbeitseinsätze a´6 Stunden werden auf der Website sowie mittels Terminplan (Ausgabe zur Kassierung) bekannt gegeben.
  5. Nach Abstimmung und Genehmigung durch den Vorstand kann eine Zuordnung zu einem Gewässerteam erfolgen, um Stunden in Abstimmung mit den verantwortlichen individuell abzuleisten. In dem Fall erklärt sich das Mitglied bereit, unter Umständen Mehrarbeit am betreuten Gewässer zu leisten, sofern Arbeiten aufgrund besonderer Umstände erforderlich werden. (z.B. Arbeiten aufgrund Trockenheit, Sturmereignisse – Windbruch, Algenwachstum…)
  6. Ein Anspruch auf Einsatz im Gewässerteam besteht nicht. Die Zusammensetzung / Anzahl der Mitglieder kann durch den Vorstand aufgrund sich ändernder Notwendigkeiten angepasst werden.
  7. Sofern keine Arbeitseinsätze an den regulären Terminen wahrgenommen werden können, hat ein Antrag unter Nennung der Gründe an den Arbeitswart bzw. den Vorsitzenden des Vereins bis zum 31.03. des Jahres zu erfolgen. Dieser Antrag wird in der folgenden Vorstandssitzung behandelt. Das Mitglied wird über die Entscheidung durch den Vorstand informiert. Es wird in dem Fall eine individuelle Lösung zur Leistung der Stunden gesucht.
  8. Sofern keine Stunden geleistet werden können, besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, dieses zu bezahlen. Der Stundenverrechnungssatz wird in der Beitragsordnung festgelegt.
  9. Definition „Ausnahmefall Bezahlung“ zu Punkt 8: Diese Möglichkeit der Bezahlung aller zu leistenden Arbeitsstunden des Kalenderjahres besteht nur 1x innerhalb von 3 Jahren. Hierbei wird das abgelaufene Jahr und die 2 zurückliegenden Jahre als Einheit betrachtet.
  10. Sofern wiederholt keine Stunden geleistet werden, ist das Mitglied verpflichtet, die nicht geleisteten Stunden zu bezahlen. Zusätzlich endet die Mitgliedschaft aufgrund Satzung Punkt 5.3 automatisch. („Die Mitgliedschaft endet automatisch zum 01.04. des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied mit der Bezahlung fälliger Beiträge und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.“ -> In dem Fall Arbeitsstundenpflicht)
  11. Abweichende Entscheidungen im Einzelfall werden nach Besprechung und Abstimmung im Vorstand separat behandelt.
  12. Einsprüche durch Mitglieder werden vom Vereinsrat behandelt.

 

Die Arbeitsordnung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung am 29.01.2023 zum 29.01.2023 in Kraft.

gez. M. Kummer

1.Vorsitzender Sportfischerverein 1991 Nünchritz/ Glaubitz e.V.

 

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